Wirschafts- / Unternehmensstrafrecht

Zuständig: Fachanwalt für Strafrecht Christoph Kuhlmann, Freiburg

Verbandspersonen (juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Personengesellschaften) sind nach deutschem Recht im strafrechtlichen Sinne nicht deliktsfähig. Quasi strafrechtliche Folgen von erheblichem Gewicht ergeben sich für die Verbandsperson aber schon im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts über die §§ 30, 88, 130 OWiG bei Verletzung von Pflichten, welche den Verbandspersonen oder Personenvereinigungen aufgegeben sind (nach dem EU-Rechtsinstrumente-AG gilt dies nunmehr auch für die GbR Außengesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG). Demnach können gegen diese Personen bzw. Vereinigungen bei Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat empfindliche Geldbußen auferlegt werden. Die mögliche persönliche strafrechtliche Haftung im Einzelfall, etwa aufgrund eines Organisationsverschuldens, bleibt daneben unberührt.

Aufklärung im Vorfeld unternehmerischer Initiative vermeidet deshalb im besten Fall den Konflikt mit gesetzgeberischen Vorgaben, die insbesondere in Bereichen des sog. Nebenstrafrechts nicht immer leicht durchschaubar sind.
Wir vertreten, beraten und verteidigen auch hier engagiert, kompetent und offensiv.