Zuständig: Fachanwalt für Strafrecht Christoph Kuhlmann, Freiburg
Zahlreiche Rechtsvorschriften mit Sanktionscharakter enthält das so genannte Nebenstrafrecht. Sie dienen etwa dem Schutze und der Überwachung des Berufslebens (Gaststättengesetz, Gewerbeordnung, Handwerksordnung), des Arbeitslebens (Arbeitsschutzgesetze, Arbeitnehmerüberlassung u. a.), der Natur und Umwelt (Naturschutzgesetz, Tierschutzgesetz, Abfallgesetz, Emisionsschutz u. a.), von Lebensmitteln (Mineralwasserverordnung, Weingesetz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz u. a.) und im Umgang mit gefährlichen Stoffen (Waffengesetz, Sprengstoffgesetz u. a.). Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände ergänzen hier oftmals nur die gesetzgeberischen Regelungen aus anderen Rechtsgebieten, vornehmlich dem Wirtschafts- und Verwaltungsrecht.
Gleichwohl sind diese Vorschriften geeignet, den jeweils Betroffenen mit empfindlichen und schwerwiegenden Sanktionen zu belegen, insbesondere auch im Ordnungswidrigkeitenrecht. Anders als etwa im Straßenverkehrsrecht können in diesen Bereichen Ordnungswidrigkeiten regelmäßig mit Geldbußen bis zu 250.000,00 € geahndet werden. Auch richten sich die Sanktionen nicht nur gegen natürliche, sondern auch gegen Verbandspersonen (vgl. Unternehmensstrafrecht).
Wir vertreten, beraten und verteidigen auch hier engagiert, kompetent und offensiv.