Familienrecht: Zugewinn - Einfach erklärt

Rechtsanwältin Katharina Kramer

 

Ehepaare leben automatisch im Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft, sofern kein Ehevertrag vor dem Notar geschlossen wird. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass der Vermögenszuwachs während der Ehe bei einer Scheidung beiden zu gleichen Teilen zustehen sollen. Das Eigentum wird davon nicht berührt. Durch die Heirat erwirbt man also kein gemeinsames Eigentum an den Gegenständen des anderen.

Nehmen wir an, die Ehefrau kauft vor der Heirat im Jahr 2000 eine Jubiläumsedition einer Designer-Handtasche für 1.000 Euro. Während der Ehezeit steigt die Tasche aufgrund der limitierten Auflage stark an Wert und würde bei einem Verkauf nun 5.000 Euro einbringen. 2024 kommt es zur Scheidung der Ehe.

Die Tasche bleibt weiterhin im Eigentum der Frau. Der Wertzuwachs in Höhe von 4.000,00 € fällt jedoch in den Zugewinn.

Zur Vereinfachung nehmen wir an, dass der Mann über kein Vermögen verfügt. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs kommt es nun zu einer Teilung, sodass von dem Zuwachs von 4.000 Euro jedem Ehegatten die Hälfte zusteht. Wenn kein weiteres auszugleichendes Vermögen vorhanden ist, muss die Ehefrau also an ihren Mann 2.000 Euro auszahlen. Es handelt sich dabei aber nur um einen Zahlungsanspruch. Der Mann kann hingegen nicht verlangen, dass ihm die (halbe) Tasche herausgegeben wird.

 

Wichtiges im Überblick:

- Ohne Regelung durch einen Ehevertrag gilt für die Ehe automatisch die Zugewinngemeinschaft.

- Zum Zugewinnausgleich kommt es nur, wenn ein Ehepartner dies bei oder nach der Scheidung beantragt. Von Amts wegen wird der Zugewinnausgleich nicht durchgeführt.