2024-12-12 10:15:00 - Erbrecht: Schenkungssteuerfreibeträge

Erbrecht: Schenkungssteuerfreibeträge
12.12.2024

Rechtsanwältin Lisa Sägebarth

 

Der Fall: Ein 85-jähriger, verwitweter Großvater möchte zum Weihnachtsfest großzügige Geschenke verteilen. Einer seiner Töchter möchte er 100.000 Euro schenken. Ihrem Ehemann, seinem Schwiegersohn, plant er zusätzlich 25.000 Euro zu schenken. Gleichzeitig beschäftigt ihn die Frage, ob er trotz Anzeichen einer Demenz ein neues Testament verfassen kann. Sein Sohn, der vor Jahren den Kontakt zur Familie abgebrochen und im Ausland lebt, soll darin enterbt werden.

 

Antwort: Wenn eine Person zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens an Familienmitglieder überträgt, die später ohnehin erben würden, spricht man von einer „vorweggenommenen Erbfolge“. Solche Schenkungen bieten steuerliche Vorteile: Der Freibetrag von derzeit 400.000 Euro pro Kind und 20.000 Euro bei Schwiegerkindern kann alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden, wodurch größere Vermögenswerte langfristig steuerfrei übertragen werden können.

Im vorliegenden Fall kann der Großvater seiner Tochter die geplanten 100.000 Euro steuerfrei schenken. Für die Schenkung an seinen Schwiegersohn gilt der niedrigere Freibetrag von 20.000 Euro; die darüberhinausgehenden 5.000 Euro wären schenkungssteuerpflichtig. Der Anwalt wird mit dem Großvater außerdem besprechen, ob die Schenkung an seine Tochter später – also im Erbfall – im Rahmen der Erbauseinandersetzung verrechnet werden soll.

Ein Testament kann der Großvater grundsätzlich jederzeit ändern oder neu erstellen. Der Anwalt wird ihn jedoch fragen, ob es ein gemeinschaftliches Testament mit seiner verstorbenen Ehefrau gibt. Solche Ehegattentestamente, die häufig als „Berliner Testament“ gestaltet sind, haben in der Regel eine Bindungswirkung. Das bedeutet, dass bestimmte Verfügungen (sog. wechselbezüglichen Verfügungen) nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr widerrufen werden können. Wenn kein gemeinschaftliches Testament vorliegt oder der Großvater trotz eines solchen Testaments noch frei verfügen kann, ist eine Enterbung seines Sohnes möglich. Der Sohn behält dann jedoch seinen Pflichtteilsanspruch, der ein Viertel seines gesetzlichen Erbteils beträgt.

Trotz Anzeichen von Demenz kann der Großvater ein Testament verfassen, sofern er zum Zeitpunkt der Errichtung geschäftsfähig ist – das heißt, er muss in der Lage sein, die Tragweite seiner Verfügungen zu erkennen. Da dies bei späteren Streitigkeiten oft angezweifelt wird, empfiehlt sich in solchen Fällen ein notarielles Testament, bei dem der Notar die Geschäftsfähigkeit dokumentiert.

 

Hinweis: Die Regelung von Schenkungen und des Nachlasses erfordert viel Fingerspitzengefühl und rechtliche Expertise. Steuerliche Fallstricke, die Prüfung der Testierfähigkeit und die Gestaltung eines rechtssicheren Testaments sind nur einige der Aspekte, die bedacht werden müssen. Eine erfahrene Kanzlei kann helfen, diese Fragen individuell zu klären und Lösungen zu entwickeln, die den familiären Frieden wahren und rechtlich Bestand haben.