Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Andreas Mohr
Frage: Ich erhielt kürzlich eine SMS von meiner Tochter, in der sie mich bat, dringend eine Überweisung für sie zu tätigen. Wie sich jedoch später herausstellte, stammte die SMS gar nicht von meiner Tochter. Gibt es eine Chance, mein Geld zurückzuerhalten?
Antwort: Sie wurden offenbar das Opfer eines Betruges. Die als sog. „Enkeltrick“ bezeichnete Betrugsmasche wird mittlerweile immer öfter auch in der Variante des sog. „Tochtertricks“ oder „Sohntricks“ eingesetzt. Kriminelle geben sich dabei auf WhatsApp oder per SMS als Tochter/Sohn des Opfers aus. Man habe eine neue Handynummer und müsse dringend eine Überweisung tätigen, könne dies im Moment aber selbst nicht tun. Teilweise werden dabei echte Profilbilder der Tochter oder des Sohns verwendet. Es ist leider damit zu rechnen, dass solche Fälle in Zukunft zunehmen werden und dabei vermehrt auch sog. Deepfakes zum Einsatz kommen, also mithilfe künstlicher Intelligenz manipulierter, aber täuschend echt wirkender Bild-, Audio- oder auch Videoaufnahmen.
Tatsächlich ist es meist leider nicht möglich, die Täter zu ermitteln. Die Überweisungen erfolgen oft auf gekaperte Konten. Die Zahlungen werden von den Tätern dann direkt weitergeleitet, nicht selten auf Konten im Ausland, die dem Zugriff der deutschen Ermittlungsbehörden entzogen sind, oder direkt in Bitcoins umgewandelt.
Die Kontoinhaber erfahren hiervon oft erst, durch entsprechende Strafanzeigen.
Teilweise werden aber auch sogenannte „Finanzagenten“ eingesetzt, die ihr eigenes Konto für Überweisungen zur Verfügung stellen und die eingegangenen Gelder unmittelbar nach Eingang in bar abheben, über einen Finanzdienstleister ins Ausland transferieren oder einer Begleitperson vor Ort übergeben. Diese Personen machen sich ggf. der Geldwäsche schuldig, sind zivilrechtlich aber nicht ohne Weiteres verpflichtet, die erhaltenen Zahlungen an das Betrugsopfer zurückzuzahlen. Denn da sie die Zahlung in der Regel bereits an die Täter weitergeleitet haben sind sie insoweit meist „entreichert“.
Ein Rückzahlungsanspruch besteht jedoch, wenn der Finanzagent sicher wusste, dass das Geld rechtswidrig erlangt wurde oder sich dieser Kenntnis treuwidrig verschlossen hat. Das muss aber längst nicht immer der Fall sein, da die Finanzagenten meist selbst über die Herkunft der Zahlungen getäuscht werden.
In den meisten Fällen wird es daher praktisch nicht möglich sein, sein Geld zurückzuerhalten.
Tipp: Am besten ist es, gar nicht erst Opfer eines solchen Betruges zu werden. Wenn Sie von Verwandten oder Bekannten per WhatsApp oder SMS gebeten werden, eine dringende Überweisung vorzunehmen, sollten Sie stutzig werden. Im Zweifel sollten Sie vorher versuchen, die Person auf der bekannten Telefonnummer oder über das Festnetz anzurufen – oder besser noch – persönlich darauf anzusprechen. So können Sie sicherstellen, dass es sich nicht um einen Betrug handelt.