2024-04-09 13:45:00 - Zivilrecht: Darf der Kaufpreis nach Vertragsschluss erhöht werden?

Zivilrecht: Darf der Kaufpreis nach Vertragsschluss erhöht werden?
09.04.2024

Rechtsanwältin Lisa Sägebarth

 

Frage: Wir haben 2022 eine Küche geplant und bestellt. Im Kaufvertrag ist ein Kaufpreis von 15.000,00 € vereinbart und wir haben sofort 7.500,00 € Anzahlung geleistet. Angeblich wegen Lieferschwierigkeiten verzögert sich die Auslieferung der Küche jedoch. Zudem verlangt der Verkäufer nun einen um 5.000,00 € erhöhten Kaufpreis. Ist das zulässig?

 

Antwort: Ein Recht des Verkäufers, den Kaufpreis nachträglich einseitig abzuändern, existiert grundsätzlich nicht. Es gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Selbst wenn der Verkäufer sich in der Lieferkette selbst Preiserhöhungen ausgesetzt sieht, etwa wegen erhöhter Rohstoffkosten, kann er diese nicht einfach an den Kunden weitergeben. Derartige Umstände liegen nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung und gehören naturgemäß in den Risikobereich des Verkäufers. Er muss sie daher schon bei Vertragsschluss in seiner Kalkulation berücksichtigen.

Anders kann dies sein, wenn sich der Verkäufer im Vertrag (z.B. in den AGB) eine Preiserhöhung vorbehalten hat. Gegenüber Verbrauchern ist dies jedoch nur in sehr engen Grenzen möglich. Zum einen muss die entsprechende Klausel für den Verbraucher transparent und nachvollziehbar sein. Zum anderen muss dem Käufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden, wenn die Erhöhung eine bestimmte Schwelle überschreitet. Beliebige Preiserhöhungen sind dem Verkäufer damit nicht möglich.

Darüber hinaus steht es den Parteien aber natürlich frei, sich einvernehmlich auf eine nachträgliche Preisanpassung zu einigen.

In seltenen Fällen kann auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung erforderlich machen. Die Voraussetzungen hierfür sind aber enorm hoch und selten erfüllt. Denn die Geschäftsgrundlage muss sich in solchen Fällen derart schwerwiegend geändert haben, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag schlechthin nicht mehr zumutbar erscheint. Dies ist aber nicht dann schon der Fall, wenn sich lediglich die Risiken realisieren, die ohnehin eine der beiden Vertragsparteien zu tragen hat.

In dem obigen Fall sind solche gravierenden Umstände nicht ersichtlich. Daher können die Käufer auf die Auslieferung der Küche zum vereinbarten Preis bestehen und dies gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Alternativ können die Käufer nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und die Anzahlung zurückfordern. Sie können dann außerdem anderweitig eine vergleichbare Küche kaufen und vom Verkäufer die dadurch entstehenden Mehrkosten als Schadensersatz verlangen.

 

Tipp: Wenn der Verkäufer meint, er sei zu einer Preiserhöhung berechtigt, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Beweis ist aber nicht schon mit der pauschalen Behauptung gestiegener Beschaffungskosten erbracht. Hier sollte man sich nicht zu schnell verunsichern lassen, sondern sich gegebenenfalls fachkundige Hilfe suchen.