Rechtsanwältin Lisa Sägebarth
Wer hat es nicht auch schon gehört? Nach dem wohlverdienten Urlaub kommt man zu Hause an und erhält prompt eine Handyrechnung in Höhe von mehreren Tausend Euro. Diese Erfahrung mussten auch unsere Mandanten machen.
Was war passiert? Die Eheleute Z. verbrachten ihren diesjährigen Sommerurlaub in der Türkei. Bei ihrer Ankunft erhielten sie von Vodafone zunächst eine ‚Willkommen in der Türkei‘ SMS mit dem Hinweis, was 1 MB bei ihrem jetzigen Tarif kostet. Kurze Zeit später erhielten sie eine weitere SMS mit dem Angebot ein Business-Reise-Paket abzuschließen. Am Ende dieser SMS hieß es lediglich, dass wenn sie nicht buchen, der höhere Standard-Preis ihres Tarifs anfällt. In den nächsten Tagen wählte sich eins der Handys in das ausländische Netz ein und verursachte so im Zeitraum weniger Tage Roaming-Kosten in Höhe von über 3.000 Euro.
Wie ist die Rechtslage? Unseren Mandanten steht gegen Vodafone ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Warn-, Fürsorge- und Schutzpflichten zu. Denn Vodafone hat unsere Mandanten nicht in einer den Vorgaben des Art. 15 EU-Roaming-Verordnung entsprechenden Weise über die Kosten der Datennutzung aufgeklärt. Gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser Verordnung ist der Mobilfunkanbieter dazu verpflichtet, dem Kunden Obergrenzen für die Nutzung von Datenroaming zur Verfügung zu stellen, optional nach Datenvolumen oder nach monatlich abzurechnendem Höchstbetrag. Sollte der Höchstbetrag oder die Obergrenze des Datenvolumens überschritten werden, so hat der Mobilfunkanbieter eine Meldung an das mobile Gerät des Kunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Diese Regelung gilt auch für Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden, mithin auch für unsere Mandanten auf ihrer Türkeireise.
In der ersten SMS wurden unsere Mandanten nur in der Türkei willkommen geheißen und über die anfallenden Roamingkosten informiert. Mit dieser allgemeinen Information genügt der Mobilfunkanbieter zwar seiner Pflicht zur Versendung einer automatischen Nachricht mit grundlegenden Tarifinformationen. Die in Art. 15 Abs. 3 EU-Roaming-VO normierten Hinweis- und Schutzpflichten gehen jedoch über diese allgemeine Aufklärungspflicht hinaus und sind daneben zu erfüllen. Mit der zweiten SMS wurde lediglich das Business-Reise-Paket angeboten. Allerdings wurden unsere Mandanten nicht darüber informiert, dass sie den Höchstbetrag in Höhe von 50,00 Euro bereits erreicht hatten und es zu einer gegenüber der üblichen Rechnungshöhe überhöhten Mobilfunkrechnung kommen würde. Darüber hinaus hat der Mobilfunkanbieter zu keinem Zeitpunkt über die konkrete Höhe der entstehenden Kosten informiert. Unsere Mandanten freuen sich, dass sie mittlerweile ihr zu viel gezahltes Geld wieder zurückhaben.
Gut zu wissen: Die Hinweispflicht gilt nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern kann auch bei Unternehmern gelten.