Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Andreas Mohr
Frage: Nachdem unsere Flüge annulliert wurden, haben wir gegenüber der Airline unseren Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung geltend gemacht. Die Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland reagiert aber leider nicht. Was können wir tun?
Antwort: Reagiert der Schuldner nicht binnen einer angemessenen Frist oder weist er die Ansprüche zurück, bleibt als letzter Weg oft nur eine Klage. Für den Anwalt stellt sich dann sofort die Frage, bei welchem Gericht eine etwaige Klage überhaupt eingereicht werden könnte, also wo ein Gerichtsstand eröffnet ist.
Grundsätzlich kann immer beim (Wohn-)Sitz des Beklagten geklagt werden. Geht es um Ansprüche aus einem Luftbeförderungsvertrag oder um Fluggastrechte, kann darüber hinaus aber auch am sog. „Erfüllungsort“ geklagt werden, also an dem Ort, an dem die Fluggesellschaft ihre vertragliche Pflicht zu erfüllen hat. Bei der Beförderung von Personen im Luftverkehr gilt sowohl der Abflugs- als auch der Ankunftsort als „Erfüllungsort“. Daher ist auch dort jeweils ein Gerichtsstand eröffnet.
Fliegt man also z.B. von Frankfurt aus, stellen sich insoweit keine besonderen Probleme. Auch gegen ausländische Fluggesellschaften kann dann am Amts- oder Landgericht Frankfurt Klage eingereicht werden. Schwieriger wird es jedoch, wenn – wie hier in der Region nicht selten – von Zürich oder Basel-Mulhouse abgeflogen wird. Denn dann liegt der Erfüllungsort entweder in der Schweiz oder in Frankreich. Letzteres deshalb, weil der Euroairport auf französischem Staatsgebiet liegt (auch der schweizerische Teil).
Stattdessen am Sitz der Gesellschaft zu klagen, ist meist auch keine attraktive Option, da etwa von Basel-Mulhouse nur Airlines mit Sitz im Ausland abfliegen, also auch insofern kein inländischer Gerichtsstand gegeben ist.
Eine Klage im Ausland ist zwar möglich, dauert oft aber viele länger und ist meist auch viel kostspieliger, zumal z.B. gerade in Frankreich der Verlierer nicht zwingend alle Kosten erstatten muss.
In vielen Rechtsbereichen gibt es bereits den sog. Verbrauchergerichtsstand, also den Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers. Es wäre aus Verbrauchersicht sehr zu begrüßen, wenn dieser auch bei Luftbeförderungsverträgen eingeführt würde.
Tipp: Viele Airlines nehmen am sog. Schlichtungsverfahren der SÖP (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.) teil. Dies ist eine gute und schnelle Möglichkeit, doch noch zu einer Einigung mit der Fluggesellschaft zu gelangen. Darüber hinaus ist das Verfahren für den Fluggast kostenlos. Wenn ein inländischer Gerichtsstand nicht eröffnet ist, kann dies also eine gute Alternative zu einer Klage im Ausland darstellen – gerade, wenn man nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.