2024-04-09 13:45:00 - Mietrecht: Neuer Verteilungsschlüssel für gemeinschaftlich zu tragenden Kosten in der WEG

Mietrecht: Neuer Verteilungsschlüssel für gemeinschaftlich zu tragenden Kosten in der WEG
09.04.2024

Philipp Stark, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Frage: Ich bin Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Jetzt ist es in der über mir liegenden Wohnung zum 2. Mal zu einem Wasserschaden gekommen. Neben dem ganzen Ärger muss ich jetzt auch anteilig den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Gebäudeversicherung von 1.500,00 € gemäß meiner Wohnfläche bezahlen. Ich finde das ungerecht, weil ich den Schaden ja überhaupt nicht verursacht habe. Was kann ich tun?

 

Antwort: In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit dieser Problematik auseinandergesetzt (BGH Urteil vom 16.9.2022 – V ZR 69/21). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der mit der Gebäudeversicherung vereinbarte Selbstbehalt grundsätzlich von allen Miteigentümern entsprechend den üblichen Verteilungsmaßstäben getragen werden muss. Insoweit handelt es sich um Gemeinschaftskosten die auch gemeinschaftlich getragen werden müssen. Allerdings steht es der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 16 Abs. 2 WEG frei, hier für die Zukunft eine anderslautende Regelung zu schaffen, etwa dahingehend, dass der Selbstbehalt alleine von demjenigen Sondereigentümer getragen werden muss, in dessen Bereich der Wasserschaden aufgetreten ist. Unter bestimmten Umständen sieht der Bundesgerichtshof sogar die Möglichkeit, dass einzelne Eigentümer eine derartige Neuverteilung gerichtlich erzwingen können. Dies soll etwa dann der Fall sein, wenn klar ist, dass wegen besonderer Umstände eine Verteilung des Selbstbehaltes auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu unbilligen Härten führen würde.

 

Tipp: Sollten Sie eine entsprechende Neuverteilung dieser oder anderer Kostenarten wünschen, setzen Sie sich rechtzeitig vor der nächsten Eigentümerversammlung mit dem Hausverwalter in Verbindung und beantragen Sie, dass der neue Kostenverteilungsschlüssel auf die Tagesordnung gesetzt wird.

Sollte dann gleichwohl eine andere Kostenverteilung nicht zustande kommen, gibt es Anfechtungsmöglichkeiten gegen diesen Beschluss die jedoch innerhalb einer kurzen Frist erfolgen müssen. Rechtliche Beratung sollte dann zeitnah in Anspruch genommen werden.