Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Matthias Mohr
Frage: Mein Mann und ich sind seit 2020 geschieden. Im Scheidungsverfahren wurde mein Unterhaltsanspruch festgelegt. Mein Mann hat zu Beginn des Jahres 2023 den Arbeitgeber gewechselt. Er gab an, seinen vorherigen Arbeitsplatz habe er aufgrund einer schicksalhaften Kündigung verloren. Es sei ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich, einen neuen Job mit einem ähnlichen Einkommen zu finden.
Er hat vorher ca. 5.400,00 € netto verdient und hat nunmehr nur noch ein durchschnittliches Einkommen von 3.500,00 €.
Muss ich mich auf geringeren Unterhalt einlassen?
Antwort: Das Oberlandesgericht Hamm (Az: 5 UF 44/22) hat einen ähnlich gelagerten Fall entschieden. Es führt in seiner Entscheidung aus: Bei Aufgabe des Arbeitsplatzes, bei Kündigung durch den Arbeitgeber, oder sonstiger beruflicher Veränderungen, die nachteilige Auswirkung auf das Einkommen habe,
muss immer geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige eine sich daraus ergebende Leistungsunfähigkeit oder Leistungsminderung selbst verschuldet habe. Auch müsse geprüft werden, ob der Ehemann eine Pflichtverletzung begangen hat, indem er eine Tätigkeit aufgenommen hat, bei der er weniger verdiene. Hierbei wird auf die Erwerbsbiografie, die Qualifikation und die persönlichen Verhältnisse abgestellt, um zu klären ob das nunmehr tatsächliche Einkommen dem erzielbaren entspricht.
Tipp: das Unterhaltsrecht ist mittlerweile Einzelfallrecht. Es kommt bei jedem Fall auf die konkreten Umstände an, so dass auf alle Fälle eine kompetente Beratung erforderlich ist.