Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Matthias Mohr
Frage: Ich habe mich von meiner Frau vor mehr als drei Jahren getrennt. Es gibt nicht viel zu regeln, sodass wir das Scheidungsverfahren bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen haben. Sowohl meine Frau als auch ich sind zwischenzeitlich neue Partnerschaften eingegangen. Meine Frau hat nunmehr ein Kind bekommen. Vater des Kindes ist ihr neuer Lebensgefährte. Ich habe allerdings vom Standesamt die Nachricht erhalten, dass ich in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen werden soll. Ich habe mit dem Kind doch nichts zu tun. Das kann doch nicht sein?
Antwort: Es gibt hier eine klare Regelung im Gesetz. Gemäß § 1592 Nummer 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Hiernach sind sie der gesetzliche Vater.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass Sie die Vaterschaft anfechten. Hierbei ist zu beachten, dass die Anfechtung binnen zwei Jahren gerichtlich vorgenommen werden muss. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte, also in Ihrem Fall Sie, von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b BGB).
Sollten Sie die Anfechtungsfrist versäumen, so bleiben Sie gesetzlicher Vater mit allen Konsequenzen: dann sind Sie zum Unterhalt verpflichtet und das Kind wäre letztendlich auch erbberechtigt.
Tipp: Sollten Sie von einer Schwangerschaft Ihrer Frau nach der Trennung aber vor einer Scheidung erfahren, so sollten Sie unbedingt rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, damit das aufwändige gerichtliche Anfechtungsverfahren vermieden werden kann.