Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Prof. Dr. Johannes Gröger
Frage: Nach einem erfüllten Arbeitsleben haben wir uns nun entschlossen, unseren Lebensabend im Ausland zu verbringen bzw. uns längere Zeit auf eine Weltreise zu begeben. Natürlich haben wir hier in Deutschland eine jeweils wechselseitige Vorsorgevollmacht errichtet und auch jeder eine Patientenverfügung. Reicht es, wenn wir diese Dokumente übersetzen und ins Ausland mitnehmen? Schließlich wollen wir auch auf unseren Reisen nichts dem Zufall überlassen.
Antwort: Die in Deutschland bekannten und verwendeten Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen basieren ausschließlich auf deutschem Recht und sind im Ausland grundsätzlich nicht bindend. Eine einheitliche europäische Regelung oder ein einheitliches europäisches Dokument existiert bisher nicht. Die Regelungen in den einzelnen Ländern sind sehr unterschiedlich und binden oftmals auch die Frage der aktiven Sterbehilfe ein. Wer also auswandert und auf Dauer in einem bestimmten Land wohnt, sollte unbedingt fachkundigen Rat einholen, um ein rechtsgültiges Dokument zu erstellen. Vor allem in wirtschaftlich schwächer aufgestellten Ländern, gerade außerhalb der EU, kennt man Patientenverfügungen nicht bzw. ignoriert man derartige Dokumente. Oftmals geht es in solchen Fällen um finanzielle Aspekte und weniger um den Willen des Betroffenen.
Dennoch sollte man eine einfach gehaltene Vollmacht zugunsten einer auch im Ausland verfügbaren Vertrauensperson (Partner, Reisebegleiter) in die Landessprache übersetzen lassen. Gleiches gilt auch für eine einfache Patientenverfügung. Auch wenn solche Dokumente nicht rechtsverbindlich sind, können sie doch den behandelnden Ärzten schnell und unbürokratisch einen Weg aufzeigen, was im Falle der Not gewünscht wurde, und wer für notwendige Entscheidungen „zuständig“ ist. Auch die Entscheidung, ob eine Organentnahme zulässig sein soll, sollte für das Ausland ausdrücklich beantwortet werden. Hier sind die internationalen Regelungen sehr unterschiedlich.
Tipp: Lassen Sie sich, insbesondere bei längeren Auslandsaufenthalten fachkundig beraten. Zudem sollte bei einer letztwilligen Verfügung (Testament) daran gedacht werden, dass zum Beispiel in Europa überwiegend das Erbrecht des Landes anzuwenden ist, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Auch hier sind klare Regelungen und Anordnungen, welches Erbrecht zu gelten hat, unumgänglich.