Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Matthias Mohr
Frage: Wir haben unserer Tochter eine großzügige zweckgebundene Geldzuwendung für den Bau ihres Hauses zukommen lassen. Zu diesem Zeitpunkt war unsere Tochter bereits verheiratet und die Ehe ist nunmehr in die Brüche gegangen. Bekommen wir unser Geld von unserem Schwiegersohn wieder zurück?
Antwort: Grundsätzlich können Schwiegereltern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Geld zurückfordern. Sie hatten die Vorstellung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des beschenkten Schwerkindes mit dem eigenen Kind Bestand haben wird. Der Bundesgerichtshof geht hierbei vom Wegfall der Geschäftsgrundlage aus. Scheitert die Ehe wider Erwarten, so kann die Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgen. Allerdings stellt sich dann die Frage, in welcher Höhe eine Bereicherung noch gegeben ist. Es erfolgte ja unter anderem ein Abwohnen durch die Nutzung der angeschafften Immobilie. So hat der Bundesgerichtshof schon überprüfen müssen, ob bei einer Ehedauer von 20 Jahren eine Bereicherung nicht mehr gegeben ist. Dies hat er in seiner Entscheidung vom 26.11.2014 allerdings abgelehnt.
Tipp: Bei derartigen Schenkungen sollte zunächst berücksichtigt werden, dass ein Darlehensvertrag schriftlich fixiert wird. Es sollte auch eine Vereinbarung getroffen werden, in welcher Höhe das Darlehen „abgewohnt“ wird. Hierbei gibt es verschiedene Gestaltungsvarianten, sodass eine entsprechende anwaltliche Beratung vorab eingeholt werden sollte.