2022-06-08 11:30:00 - Sozialrecht/Steuerrecht: Kindergeld – Über das 25. Lebensjahr hinaus?

Sozialrecht/Steuerrecht: Kindergeld – Über das 25. Lebensjahr hinaus?
08.06.2022

Rechtsanwältin und zertifizierte Mediatorin Christina Schmitz

 

Frage: Unsere Tochter wird demnächst 25 Jahre alt. Soweit wir wissen, endet dann ja wohl endgültig der Anspruch auf Kindergeld. Nun ist sie aber leider seit ihrer Geburt behindert und daher weiter in vielen Bereichen auf unsere Hilfe angewiesen. Sie lebt in einer Einrichtung und erhält auch Unterstützung vom Staat. Jetzt haben wir von einer befreundeten Familie gehört, dass in diesem Fall weiter ein Anspruch auf Kindergeld bestehen kann. Ist das richtig?

Antwort: Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bezahlt. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird Kindergeld dann gezahlt, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitssuchend gemeldet ist. Soweit sich das Kind in einer Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, wird Kindergeld auch noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bezahlt.

In Ihrem Fall gilt allerdings eine besondere Regelung:

Für ein behindertes Kind können Eltern über das 18. Lebensjahr hinaus und ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld erhalten, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Außerstande sich selbst zu unterhalten ist Ihre Tochter, wenn ihr Lebensbedarf (allgemeiner Lebensbedarfs sowie individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf) ihre eigenen finanziellen Mittel übersteigt.

In diesem Fall haben Sie dann weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

Tipp: Da Eltern oftmals viel Zeit mit ihren erwachsenen behinderten Kindern verbringen und auch Geld investieren, ist es sinnvoll, hierüber Buch zu führen sowie Belege und ggfs. Kontoauszüge zu sammeln; Fahrtkosten, aufgebrachte Zeit für Arztbesuche, Ausflüge etc. oder auch das Vorhalten eines Zimmers sind Aufwendungen, die zum Lebensbedarf gehören können und oftmals durch das eigene „Einkommen“ des Kindes gerade nicht gedeckt sind.