Rechtsanwalt Ulfert Schönfeld
Frage: Ich bin Elternteil eines Kindes und möchte an den besonderen Ereignissen meines Kindes teilnehmen. Der andere Elternteil will das grundsätzlich nicht zulassen. Ist das rechtens?
Antwort: Gemäß § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Sie als Elternteil in der Regel grundsätzlich Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit Ihrem Kind, da das Kind von beiden Elternteilen geprägt werden soll. Dies gilt ebenso für die Teilnahme an den besonderen Anlässen im Leben des minderjährigen Kindes. Nur wenn das Kindeswohl dem entgegensteht und durch die Umgänge mit einem Elternteil gefährdet sein könnte, kann es anders aussehen.
Dies ist dann der Fall, wenn ein Aufeinandertreffen der Eltern fast sicher zur Austragung von heftigen Feindseligkeiten im Beisein des Kindes führt.
Da Kindern und Jugendlichen gerade die besonders wichtigen Anlässe und Feierlichkeiten in ihrem noch jungen Leben meist bis ins Erwachsenenalter besonders stark in Erinnerung bleiben, sollen solche Ereignisse im Kindeswohlsinne möglichst friedlich und schön gestaltet sein. So werden sie ein Leben lang positiv erinnert und stärken zugleich das Kind in seiner Entwicklung.
In Fällen erwartbar heftigen Streits kann das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie dem einer Einschulungsfeier des Kindes, gemäß § 1684 Abs. 3 und Abs. 2 BGB notfalls gerichtlich gestaltet werden, bis hin zum Ausschluss eines Elternteils durch Beschluss des Familiengerichts. Dies kann aber nur dann geschehen, wenn klar zu vermuten ist, dass Streit auf der Feier fast sicher und heftig aufkommen wird. Nur so können andernfalls traumatisierende Ereignisse für das Kind vermieden werden.
Es kommt für die Beantwortung der Frage daher darauf an, ob in Ihrem Fall ständige heftige Streitigkeiten bereits vorgekommen und fast sicher wieder zu erwarten sind. Ist dies der Fall, kann das Familiengericht einen Ausschluss anordnen, so wie jüngst durch das OLG Zweibrücken (Beschluss v. 30.8.2021, 2 UFH 2/21) geschehen, in einem Fall mit langer Streitvorgeschichte. Das Gericht berücksichtigte aus Sicht des Kindes die Bedeutung der Einschulung, die für die Gefühlswelt jedes Kindes ein einmaliges besonderes Ereignis ist, das mit hohen Erwartungen und Emotionen wie Stolz, Vorfreude, Aufregung und Respekt verbunden sei. Eine streitige Eskalation zwischen den Eltern auf einer solchen Feier als erlebte familiäre Belastungssituation könne zu erheblichen negativen psychischen Folgen für das Kind führen. Die Teilnahme des umgangsberechtigten Elternteils entspräche angesichts dieser begründeten Befürchtungen nicht dem Wohl des Kindes und sei deshalb zu unterlassen.
Sind derart heftige Streitigkeiten dagegen gar nicht gegeben oder früher und nur ausnahmsweise vorgekommen, ist es nicht zulässig, dass der andere Elternteil Sie von den besonderen Ereignissen Ihres Kindes fernzuhalten versucht.
Tipp: So schwer es vielleicht fällt, wenn die Emotionen plötzlich überhand nehmen, streiten Sie nicht vor Ihrem Kind mit dem anderen Elternteil - nie ! Fangen Sie heute damit an, es nicht mehr zu tun, falls geschehen. Sie verletzen sonst immer auch die Seele Ihres eigenen Kindes.
Streiten Sie nicht, so geben Sie zugleich keinen Grund dafür, nicht auch bei den besonderen Ereignissen Ihres Kindes dabei sein zu können. Nötigenfalls holen Sie sich qualifizierte Beratung und Unterstützung beim Jugendamt oder Anwalt Ihres Vertrauens, um Ihre Teilnahme familiengerichtlich grundsätzlich klären zu lassen.