2021-08-11 09:15:00 - Erbrecht: Das Supervermächtnis: Richtig gemacht!

Erbrecht: Das Supervermächtnis: Richtig gemacht!
11.08.2021

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Prof. Dr. Johannes Gröger

Frage: Wir sind verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder. Wir möchten uns natürlich wechselseitig absichern und auch zum jeweiligen Alleinerben einsetzen. Auf der anderen Seite ist unser Vermögen so groß, dass wir befürchten, unsere Kinder müssen Erbschafsteuer bezahlen, wenn der zweite von uns verstirbt. Was sollen wir tun?

Antwort: Der Nachteil der wechselseitigen Einsetzung von Ehepartnern zum jeweiligen Alleinerben ist, dass die den Kindern zustehenden Freibeträge beim Versterben des ersten Elternteils ungenutzt bleiben. Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe und vererbt später seine eigenes und das ererbte Vermögen als ein gemeinsames Nachlassvermögen an die Kinder. Übersteigt das Erbe pro Kind dann den jeweiligen Freibetrag von € 400.000,00, wird Erbschafsteuer fällig.

Dies kann mit einem sogenannten „Supervermächtnis“ verhindert werden, indem dem länger lebenden Elternteil das Recht eingeräumt wird, zugunsten der Kinder ein Vermächtnis am Nachlass des zuerst versterbenden Partners auszusetzen.

Die Ehepartner formulieren dafür in ihrem Berliner Testament, dass der überlebende Ehegatte Vermächtnisse aussetzen kann. Den Empfänger dieses Vermächtnisses, die Höhe oder die Gegenstände und den Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt der überlebende Gatte aber gänzlich frei. Diese Formulierung bietet die größtmögliche Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit des überlebenden Partners und erlaubt in zulässiger Weise die optimale Ausschöpfung der Erbschafsteuerfreibeträge. Sie bietet zudem auch die größtmögliche Absicherung des Ehepartners. Neben den eigenen Kindern kann ein „Supervermächtnis“ gleichzeitig z.B. auch für die Enkelkinder ausgesetzt werden. Diesen steht nämlich zusätzlich jeweils ein Erbschafsteuerfreibetrag in Höhe von € 200.000,00 zu.

Tipp: Ist beabsichtigt, sogenannte Supervermächtnisse in das Testament auzunehmen, sollte auf jeden Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Bereits kleinste Fehler, z.B. bei der Fälligkeit des Vermächtnisses, können dazu führen, dass die gewünschten steuerlichen Vorteile (Steuerfreibeträge) nicht genutzt werden können.