Rechtsanwalt Josias Schmidt
Frage: Ich bin Gewerbetreibender und habe aus dem Urlaub von den dort üblichen Marktständen unechte Markenware mitgebracht, die ich für meinen persönlichen Gebrauch gekauft habe. Einzelne Stücke habe ich aber auch in meinem Geschäft als Dekoration benutzt. Nun habe ich eine Abmahnung erhalten, soll eine Unterlassungserklärung abgeben und die Anwaltskosten zahlen. Muss ich das wirklich tun?
Antwort: In solchen Konstellationen muss zwischen privater Nutzung von Marken Dritter, die grundsätzlich nach dem Markengesetz nicht verfolgt werden kann und der Nutzung „im geschäftlichen Verkehr“, also in einem gewerblichen Kontext, unterschieden werden.
Sobald jemand unbefugt eine fremde Marke im gewerblichen Kontext nutzt, ist Vorsicht geboten, da hier dem Markeninhaber umfangreiche Ansprüche zustehen können, die teilweise sogar verschuldensunabhängig bestehen. Die wichtigsten Ansprüche sind solche auf Unterlassung zukünftiger rechtsverletzender Benutzung, Auskunft über die Herkunft der Ware und Umfang der Nutzung. Lässt sich ein Verschulden nachweisen, kommen noch Schadensersatzansprüche hinzu.
Das Markenrecht verbietet aber nicht jegliche Verwendung einer Marke durch Dritte, sondern nur sogenannte „markenmäßige“ Benutzungshandlungen. Eine solche markenmäßige Benutzung ist dann gegeben, wenn der angesprochene Verkehr ein Zeichen als Herkunftskennzeichnung von Waren eines Herstellers auffasst, das Zeichen also dazu dient, die Waren eines Unternehmens von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Bekanntheit der benutzten Marke.
Die Grenzen hierbei können fließend sein, wobei die Rechtsprechung aus Sicht des Abgemahnten recht streng ist. In der Vergangenheit wurde von der Rechtsprechung auch schon eine solche dekorative Benutzung als unbefugte Markennutzung im geschäftlichen Verkehr angesehen.
Um nicht vom Markeninhaber verklagt zu werden, empfiehlt es sich daher in den meisten Konstellationen, zumindest eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Abmahner kann dann nicht mehr auf Unterlassung klagen. Im Falle einer berechtigten Abmahnung muss der Abgemahnte darüber hinaus auch die Rechtsanwaltskosten bezahlen.
Tipp: Das Markenrecht ist eine spezielle und komplexe Materie, die vom Laien schwer zu durchdringen ist. Regelmäßig reicht die vom Abmahner beigefügte Unterlassungserklärung zu weit und sollte modifiziert werden. Zudem kommt es häufig vor, dass zu Unrecht Schadensersatzansprüche oder Schadensersatzansprüche in überzogener Höhe geltend gemacht werden. In einigen Fällen sind auch die Kosten zu hoch angesetzt.