Rechtsanwalt Maximilian Kief, Freiburg
Frage: Als Geschenk zu unserem Hochzeitstag habe ich in einem örtlichen Reisebüro für meine Frau und mich eine Reise in die Karibik, Flug und Übernachtung in einem Luxushotel inbegriffen, über Thomas Cook gebucht. Die Reise sollte Anfang November stattfinden. Der Gesamtreisepreis in Höhe von ca. 10.000 € wurde bereits im September von meiner Kreditkarte abgebucht. Dann erhielt ich Anfang Oktober ein Schreiben des Reisebüros, dass die gebuchte Reise nicht stattfinden werde, da Thomas Cook Insolvenz angemeldet habe. Besteht die Möglichkeit, eine Erstattung des gezahlten Reisepreises zu erhalten?
Antwort: Die Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook betrifft auch in Deutschland eine Vielzahl von Kunden, die eine bereits gebuchte und bezahlte Reise nicht mehr antreten konnten. Hat der Kunde allerdings eine Pauschalreise gebucht, ist der gezahlte Reisepreis im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters grundsätzlich vollumfänglich zu erstatten (§ 651r BGB). Für gebuchte Reisen des Reiseveranstalters Thomas Cook besteht eine Reisepreis-Versicherung bei der Zurich Insurance plc. Zu beachten ist aber, dass der Versicherer nach nationalem Recht die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen € begrenzt hat. Aufgrund der bisher angemeldeten Forderungen im Zusammenhang mit der Insolvenz von Thomas Cook lässt sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt sagen, dass dieser Betrag für den vorliegenden Schadensfall nicht ansatzweise ausreichen wird, um die Ansprüche aller Reisenden zu erfüllen. In diesen Fällen wird eine Quote gebildet, d.h. der Reisende erhält je nach Gesamtvolumen aller geltend gemachten Erstattungsansprüche nur einen Bruchteil seines bezahlten Reisepreises zurück. Daher ist nun Eile geboten: die Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer sollte schnellstmöglich erfolgen. Nach aktuellen Presseberichten plant die Zurich Insurance plc., eine erste Auszahlung im Dezember 2019 vorzunehmen.
Tipp: Haben Sie die Reise mit einer Kreditkarte gebucht, können Sie auf das sogenannte Chargeback-Verfahren zurückgreifen, das in vielen Fällen eine kurzfristige Erstattung des gezahlten Reisepreises ermöglicht. Hier laufen je nach Kreditkartenbetreiber aber Ausschlussfristen, die zwingend einzuhalten sind.
Momentan wird neben einer möglichen Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Umsetzung einer EU-Richtlinie außerdem diskutiert, ob für die Schäden der Reisenden nicht auch Reisebüros aufgrund Verletzung vorvertraglicher Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Eine fundierte anwaltliche Beratung kann Mittel und Wege aufzeigen, die Interessen der Betroffenen auf mehreren Ebenen durchzusetzen.