2019-08-14 11:45:00 - Erbrecht: Das Geschiedenen-Testamenz

Erbrecht: Das Geschiedenen-Testamenz
14.08.2019

Fachanwalt für Erbrecht Prof. Dr. Johannes Gröger, Freiburg

Frage: Ich bin seit längerer Zeit geschieden. Aus der Ehe stammen zwei gemeinsame minderjährige Kinder, die bei mir leben. Ich habe nunmehr die Befürchtung, dass wenn mir etwas passieren sollte, mein geschiedener Ehepartner in irgendeiner Weise an das sodann vererbte Vermögen unserer Kinder kommen kann. Dies will ich in jedem Fall verhindern. Ich möchte außerdem sicherstellen, dass der Kindsvater das Geld auch nicht für die Kinder „verwalten“ darf.

 

Antwort: Mit Scheidung einer Ehe endet zwar grundsätzlich das gesetzliche Erbrecht des ehemaligen Ehepartners, jedoch besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass dieser, wenn auch auf Umwegen, das Vermögen des geschiedenen Ehepartners erbt. Dies kann passieren, wenn zunächst ein Elternteil stirb und die Kinder erben; später aber z.B. ein Kind dann ebenfalls verstirbt und nun von dem jetzt noch lebenden Elternteil (geschiedener Ehepartner) beerbt wird. In ähnlicher Weise kann der geschiedene Elternteil, insbesondere bei minderjährigen Kindern, auch über das Sorgerecht maßgeblichen Einfluss auf das (ererbte) Vermögen der Kinder ausüben. Um dies zu vermeiden, ist die Erstellung eines Testamentes dringend notwendig. In einem sog. „Geschiedenentestament“ werden die Kinder, zumindest solange wie der andere Elternteil noch lebt, als Vorerben und eine dritte Person, z.B. das Geschwisterkind, eine Institution oder die späteren Enkelkinder als Nacherben eingesetzt. Sollte dann tatsächlich das zum Vorerben eingesetzte Kind versterben, so fällt das zuvor geerbte Vermögen direkt an den Nacherben und nicht an den geschiedenen Elternteil. Sollten z.B. zwei Kinder vorhanden sein, so können die Kinder auch jeweils wechselseitig zu Vor- und Nacherben eingesetzt werden. Die Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten kann also wirksam vermeiden, dass der geschiedene Elternteil Zugriff auf das ererbte Vermögen der Kinder erhält.

 

Tipp: Auch die testamentarische Berufung eines Testamentsvollstreckers, der sein Amt z. B. bis zur Volljährigkeit der Kinder ausüben soll, kann zum Vermögensschutz der Kinder beitragen. Nur der Testamentsvollstrecker darf dann über das geerbte Vermögen verfügen. Dem Testamentsvollstrecker können auch besondere Anweisungen erteilt werden, z.B. wie die Kinder besonders zu fördern und zu unterstützen sind. Vor Erstellung eines Geschiedenentestamentes sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat eingeholt werden.