2019-01-09 12:30:00 - Mietrecht: Rückgabe einer Wohnung in auffälligen Farbtönen

Mietrecht: Rückgabe einer Wohnung in auffälligen Farbtönen
09.01.2019

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Philipp Stark

Frage: Meine Mieterin hat gekündigt und will nun aus Ihrer Wohnung ausziehen, ohne diese zu renovieren, obwohl wir vertraglich festgehalten hatten, dass bei Auszug eine Renovierung erfolgen muss. Sie meint, dass sie die Wohnung ja auch unrenoviert bekommen habe. Nun sind zudem alle Wände in vielen bunten Farben gestrichen. Wer hat denn eigentlich Recht?

Antwort: Hierzu möchte ich Ihnen folgenden Fall darstellen:

Die Mieterin einer nach ihren Angaben unrenovierten Wohnung hatte die ihr überlassene Wohnung im Zeitraum ihrer 10-jährigen Mietdauer in eine „Villa Kunterbunt“ verwandelt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes Kenzingen waren die Räume in kräftigem Rot, kräftigem Grün, in Orange und Gelb gestrichen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verklagte die Mieterin den von unserer Kanzlei vertretenen Vermieter erfolglos auf Auszahlung der Kaution. Zu einer Endrenovierung sei sie nicht verpflichtet gewesen. Sie habe die Wohnung ohnehin unrenoviert erhalten. Die Wände seien alt, die Tapeten ebenfalls. Sie könne daher die Wohnung auch „bunt“ zurückzugeben.

Anders der Vermieter: Er war der Auffassung, dass durch die sehr kräftigen Farbtöne die Wände mehrfach hätten überstrichen werden müssen um einen normalen, d. h. weißen Farbanstrich wiederherstellen zu können. Dies habe ein Malermeister in seinem Angebot bestätigt.

Dem folgte das Amtsgericht Kenzingen: Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2014 geht das Gericht zutreffend davon aus, dass eine auffällige Farbgestaltung der Wohnung zwar grundsätzlich, während der Mietzeit, immer vom Gebrauchsrecht des Mieters umfasst ist. Bei Beendigung des Mietverhältnisses aber stellt eine auffällige Farbgebung einen echten Schaden an der Mietsache dar. Der Vermieter müsse hier auch keine Nachfrist zur Renovierung setzen, da es sich um eine für jedermann erkennbare Beschädigung der Mietsache handele. Der Schaden des Vermieters bestand vorliegend darin, dass er jedenfalls gezwungen gewesen war, die Wände mehrfach zu überstreichen. Damit war es auch unerheblich, dass die Wohnung anfangs unrenoviert übergeben worden war.

Mit den Kosten der zusätzlichen Anstriche konnte der Vermieter gegen den Kautionsanspruch der Mieterin aufrechnen. Die Klage wurde abgewiesen.

Tipp: Auch wenn die Rechtsprechung zum Mietrecht in den letzten Jahren vermehrt mieterfreundlich ausgefallen ist, so muss ein Vermieter sich auch nicht auf Alles einlassen. Hier ist es durchaus sinnvoll, sich im Zweifelsfall anwaltlichen Rat zu holen.