Fachanwalt für Erbrecht Prof. Dr. Johannes Gröger, Freiburg
Frage: Wir sind seit vielen Jahren miteinander verheiratet und unsere Kinder sind bereits erwachsen. Wir möchten nunmehr unsere Dinge regeln und überlegen, ob wir ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen sollen oder ob der Abschluss eines Erbvertrages sinnvoller ist. Wir möchten sicherstellen, dass es nach unserem Ableben zwischen unseren insgesamt drei Kindern keinen Streit gibt. Diese sind zwar jetzt mit allen Regelungen, die wir Ihnen vorgeschlagen haben, einverstanden, jedoch können wir natürlich nicht sicher sein, ob dies später auch noch der Fall sein wird. Zum Teil haben unsere Kinder bereits etwas erhalten, wenn auch in unterschiedlichem Umfang, zum Teil sollen sie aber auch unterschiedlich bedacht werden.
Antwort: Die Entscheidung, ob ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag abzuschließen ist, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Handelt es sich lediglich darum, dass Eheleute miteinander regeln wollen, was nach ihrem Ableben geschehen soll, ist sicherlich ein gemeinschaftliches Testament ausreichend. Ein Erbvertrag ist hingegen immer dann notwendig, wenn neben den Ehepartnern auch noch Dritte, wie zum Beispiel die Kinder an den Regelungen unmittelbar beteiligt werden sollen. Es geht dann oft im Wesentlichen darum, dass klar geregelt werden muss, dass zum Beispiel frühzeitige Vermögensübertragungen auf Pflichtteilsansprüche angerechnet werden müssen oder dass zum Beispiel auf Pflichtteilsergänzungsansprüche in diesem Zusammenhang verzichtet wird. Diese Regelungen können nur durch einen Vertrag, also durch einen Erbvertrag mit den entsprechenden Kindern oder sonstigen Beteiligten, geregelt werden. Zu bedenken ist auch, dass ein gemeinschaftliches Testament zwischen Eheleuten jederzeit von diesen wieder aufgehoben oder geändert werden kann. Ein Erbvertrag, an dem auch weitere Vertragspartner beteiligt sind, kann hingegen nur dann geändert werden, wenn alle Beteiligten hiermit einverstanden sind. Es kommt also jeweils im Einzelfall darauf an, was mit einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag geregelt werden soll. Nur dann kann letztlich eine konkrete Antwort darauf, welche dieser beiden Möglichkeiten die richtige ist, gegeben werden.
Tipp: Hinzuweisen ist darauf, dass ein gemeinschaftliches Testament nur zwischen verheirateten Partnern oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich ist. Nicht verheirateten oder verpartnerten Paare verbleibt ohnehin nur die Möglichkeit entweder Einzeltestamente zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschließen. Ein solcher Erbvertrag sollte aber Rücktrittsmöglichkeiten für den Fall beinhalten, dass die Beziehung zerbricht. Darüber hinaus sollte auch bedacht werden, dass bei Zuwendungen zum Beispiel an Kinder spätestens zum Zeitpunkt der Zuwendung klar bestimmt werden muss, ob diese Zuwendung später zum Beispiel auf das Erbrecht oder auf das Pflichtteilsrecht anzurechnen ist. Eine spätere einseitige Bestimmung dahingehend ist nicht möglich und unwirksam. Es gilt also, sich rechtzeitig zu informieren und beraten zu lassen.