2017-10-11 11:15:00 - Arbeitsrecht: Mindestlohn - auch am Feiertag?

Arbeitsrecht: Mindestlohn - auch am Feiertag?
11.10.2017

Fachanwalt für Arbeitsrecht Thilo Köhler, Freiburg

 

Frage: Für welche Lohnbestandteile gilt der Mindestlohn?

Antwort: Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn. Dieser lag zunächst bei 8,50 €/Stunde und wurde zum 01.01.2017 auf 8,85 € erhöht. Nicht wenige Arbeitgeber bezahlen aber einen Grundlohn welcher unterhalb des Mindestlohns liegt und eine - in der Gehaltsabrechnung extra ausgewiesene - so genannte Mindestlohnzulage. Auf diesem Weg wird gewährleistet, dass die Vergütung tatsächlich erbrachter Arbeitszeit den vorgeschriebenen Mindestlohn erreicht oder übersteigt. Strittig war in solchen Fällen jedoch, wie beispielsweise tarifvertraglich vor-geschriebene Zuschläge die für echte Erschwernisse bezahlt werden, zu berechnen sind. Wenn also beispielsweise ein Tarifvertrag eine 25-prozentige Zulage für Nachtarbeit vorsieht, so stellt sich die Frage, ob diese 25 % aus dem unterhalb des Mindestlohns angesiedelten Grundlohn oder aus der Summe von Grundlohn und Mindestlohnzulage zu berechnen sind. Je nach Vorgehensweise ergeben sich hier erhebliche Unterschiede – zumal dann, wenn der Arbeitgeber auch die Entgeltfortzahlung für einen Feiertag oder Urlaubstage auf Basis des - niedrigeren Grundlohns - errechnet. In einer aktuellen Entscheidung, die bisher lediglich als Pressemitteilung vorliegt, hat das Bundesarbeitsgericht darüber hinaus aber entschieden, dass ein tarifvertraglich vorgesehener Nachtarbeitszuschlag oder Urlaubsentgelt – nicht zu verwechseln mit Urlaubsgeld - mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,85 € berechnet werden muss. Klargestellt hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung auch, dass bei einer Entgeltfortzahlung, sei es im Fall von Krankheit oder wegen Arbeitsausfall infolge eines Feiertages immer mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden muss, um dem so genannten Schicht sicher Entgeltausfallprinzip zu genügen. Diese Klarstellung dürfte die Abrechnungspraxis nochmals zugunsten der Arbeitnehmer verändern.

Tipp: Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kann hier helfen herauszufinden, welche Ansprüche tatsächlich existieren und durchsetzbar sind.