2017-08-09 12:00:00 - Mietrecht: Klausel zu Schönheitsreparaturen generell unwirksam?

Mietrecht: Klausel zu Schönheitsreparaturen generell unwirksam?
09.08.2017

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Philipp Stark, Freiburg

Frage: In meinem Mietvertrag steht eine Klausel zu Schönheitsreparaturen. Jetzt sagte mir ein Freund, dass die gar nicht wirksam sei. Stimmt das?

Antwort: In einer Entscheidung vom 09.03.2017 (67 S 7/17) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass eine Klausel, die bestimmt, dass die Kosten der Schönheitsreparaturen durch den Mieter getragen werden, unwirksam ist. Nachdem schon in der Vergangenheit Schönheitsreparaturenklausel mit starren Herstellungsfristen durch den BGH für unwirksam erklärt wurden, geht das Landgericht Berlin in der zuletzt veröffentlichten Entscheidung davon aus, dass eine Klausel die dem Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen einseitig auferlegt, generell unwirksam ist. Dies hatte im zugrundeliegenden Fall zur Folge, dass die Schönheitsreparaturen, die der Vermieter in Höhe von € 3.600,00 durchgeführt hatte, vom Mieter nicht übernommen werden mussten. Das Landgericht hatte die Revision zum Bundesgerichtshof zwar zugelassen, der Vermieter hat aber das Urteil so akzeptiert. Ob der Bundesgerichtshof das Urteil vollumfänglich bestätigt hätte, kann allerdings bezweifelt werden. In früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ist dieser nämlich von einer jahrzehntelangen Verkehrssitte ausgegangen, nachdem Schönheitsreparaturen üblicherweise in Mietverträgen den Mietern auferlegt werden können. Für den Bereich des sozialen Wohnungsbaus ist sogar die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter gesetzlich anerkannt gewesen.

Tipp: Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob die Entscheidung des Landgerichts Berlin auch in Karlsruhe Bestand gehabt hätte. Gleichwohl muss die entsprechende Entscheidung in der Beratungspraxis zukünftig mit bedacht werden. Bei Fragen ist daher fachkundiger Rat bei einem Fachanwalt für Mietrecht einzuholen.