Frage: Ich habe durch einen Unfall einen Personenschaden erlitten. Welche Ansprüche stehen mir zu?
Antwort: Oftmals stellt sich nach einem Unfall diese Frage. Hat der Geschädigte einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten, so steht diesem zunächst ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Dabei orientiert sich die Bemessung des Schmerzensgeldes zunächst an den erlittenen Verletzungen, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, der Dauer der Genesung und an dem Eintritt etwaiger Dauerschäden.
Ist der Geschädigte über die Dauer eines Zeitraums von über 6 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben, so kommt auch ein Verdienstausfall in Betracht, welcher sich bei Angestellten aus der Differenz des durchschnittlichen, monatlichen Nettoverdienstes und dem bezahlten Krankengeld errechnet.
Auch kann es sein, dass der Geschädigte aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen nicht in der Lage ist, die üblicherweise im Haushalt zu verrichtenden Tätigkeiten durchzuführen, sodass er auf die vermehrte Mithilfe seiner Angehörigen oder Bekannten angewiesen ist. Diese Umstände sind im Rahmen des sogenannten Haushaltsführungsschadens grundsätzlich zu berücksichtigen und schadensrechtlich auszugleichen.
Selbstverständlich kann der Geschädigte auch weitere Positionen, wie insbesondere unfallbedingte Fahrtkosten, Zuzahlungen zu Physiotherapien und Ersatz für zerstörte Gegenstände / Kleider erstattet verlangen.
Tipp: Im Falle eines Unfalls erfolgt die Regulierung meist über die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Damit der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung bestmöglich und umfassend durchsetzen kann, sollte hierfür ein Anwalt beauftragt werden. Die Anwaltskosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen, wenn der Geschädigte unverschuldet verunfallt ist und seine geltend gemachten Ansprüche begründet sind.