Fachanwalt für Erbrecht Prof. Dr. Johannes Gröger, Freiburg
Frage: Unser Sohn bezieht seit längerer Zeit Leistungen vom Jobcenter. Da wir jetzt ein gewisses Alter erreicht haben, haben wir ein sogenanntes Berliner Testament verfasst, in dem wir Eheleute uns zunächst wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. Unser Sohn soll erst erben, wenn der Längerlebende von uns beiden verstirbt. Wir haben auch eine Klausel in dem Testament, wonach unser Sohn beim Versterben des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn er beim Versterben des Ersten von uns beiden seinen Pflichtteil geltend macht. Dennoch haben wir Angst, dass für den Fall, dass der Erste von uns beiden verstirbt, das Jobcenter verlangt, dass unser Sohn seinen Pflichtteil geltend machen muss.
Antwort: Grundsätzlich ist es so, dass bei einem sogenannten Berliner Testament das Jobcenter nicht verlangen kann, dass der Empfänger von Hartz IV Leistungen seinen Pflichtteil gegen den überlebenden Elternteil geltend macht. Diese Aussage gilt jedoch nicht ausnahmslos und uneingeschränkt, da zum Beispiel das Sozialgericht Mainz erst im Oktober 2016 entschieden hat, dass ein Hartz IV-Empfänger dann verpflichtet ist, den ihm zustehenden Pflichtteil geltend zu machen, wenn in dem Nachlass des erstversterbenden Elternteils ausreichend Barvermögen vorhanden ist. Kann also der Pflichtteilsanspruch des Hartz IV Empfängers aus Barmitteln der Erbschaft bezahlt werden, ohne dass zum Beispiel Grundstücke oder das Eigenheim verkauft werden müssen, so ist ein solcher Leistungsempfänger auch verpflichtet seinen Pflichtteil geltend zu machen. Es spielt, so jedenfalls die Gerichte, hier keine Rolle ob dies dem Willen der Eltern zuwiderläuft oder ob dem Sohn später ein weiterer Nachteil, zum Beispiel durch die Schmälerung seines Erbes droht. Es kommt also auf den jeweiligen Einzelfall an, sodass eine allgemeingültige Aussage nicht getroffen werden kann. Frühzeitige Beratung und Nachlassplanung ist also unumgänglich.
Tipp: Neben dem üblichen Berliner Testament, leider mit den aufgezeigten Gefahren, gibt es auch andere Gestaltungsmittel, um einem Verlust des Erbes zu begegnen. In jedem Fall sollte auf die Zusammensetzung des zukünftigen Erbes geachtet werden. Auch die Abfassung eines sog. Bedürftigentestamentes ist in Erwägung zu ziehen, bei dem das z.B. Hartz IV empfangende Kind zum Vorerben mit gleichzeitiger Testamentsvollstreckung eingesetzt wird. Derartige Konstellationen schützen die Substanz des Vermögens und ermöglichen einen Vermögensübergang auf die nächste Generation.