Frage: Im letzten Sommer ist meine Mutter verstorben, die nach dem Tod meines Vaters bereits vor einigen Jahren Alleinerbin wurde. Nachdem nunmehr ein Testament aufgetaucht ist, musste ich feststellen, dass meine beiden Geschwister zu Erben eingesetzt wurden und ich quasi enterbt wurde. Da ich schon seit Jahren einen sehr schlechten Kontakt zu meinen Eltern hatte, weiß ich natürlich nicht, was es überhaupt zu erben gab und wie ich meinen Pflichtteil geltend machen kann. Meine Geschwister blocken alles ab.
Antwort: Richtig ist, dass Kinder nach dem Tod ihrer Eltern pflichtteilsberechtigt sind. Da der gesetzliche Erbteil nach dem Tod der Mutter vorliegend 1/3 gewesen wäre, besteht also ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 (Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Wer einen Pflichtteilsanspruch hat, kann gegen die Erben umfangreiche Rechte geltend machen und auch gerichtlich durchsetzen. So sind die Erben verpflichtet, umfangreich und vollständig Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers zu erteilen. Regelmäßig kann die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangt werden, dem auch entsprechende Belege beizufügen sind. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder des Verzeichnisses, so kann auch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit verlangt werden. Der Notar ist verpflichtet, eigene Ermittlungen über den Nachlass anzustellen und die Angaben der Erben auf Plausibilität hin zu überprüfen. Er hat die Erben aufzufordern mitzuwirken, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und alle benötigten Urkunden und Belege vollständig vorzulegen. Notfalls hat er eigene Auskünfte einzuholen. Da die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses regelmäßig viel Zeit in Anspruch nimmt, sollte immer ein Augenmerk darauf geworfen werden, dass Pflichtteilsansprüche der dreijährigen Verjährung unterliegen und die Verjährung in der Regel nur durch Klageerhebung unterbrochen werden kann.
Tipp: Wenn der Weg über die Auskunft, ein Nachlassverzeichnis usw. gegangen wird, sollte grundsätzlich auch Auskunft über sogenannte unentgeltliche oder ausgleichspflichtige Zuwendungen (Schenkungen) des Erblassers verlangt werden. Solche Zuwendungen können zu einem sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch führen. Oftmals, dies wird gern übersehen, sind z.B. auch Prämienzahlungen des Erblassers in eine - einen Dritten begünstigende - Lebensversicherung ausgleichspflichtig.