2016-06-08 10:45:00 - Der Rechtstipp: Erbrecht: Erwachsenenadoption und Erbenrecht

Der Rechtstipp: Erbrecht: Erwachsenenadoption und Erbenrecht
08.06.2016

Frage: Wir sind seit vielen Jahren verheiratet und haben keine eigenen Kinder. Glücklicherweise haben wir jedoch seit Jahren ein sehr inniges Verhältnis zur Tochter eines Freundes aufgebaut, die gerade ihr Studium beendet hat. Sie könnte quasi unsere eigene Tochter sein. Wenn wir ihr unser Häuschen vererben würden, müsste sie sehr viel Steuern bezahlen, was wir jedoch vermeiden wollen. Hilft uns hier vielleicht eine Adoption weiter?

Antwort: Nachdem immer mehr ältere Menschen ohne eigene Kinder sterben, erfährt das Thema „Erwachsenenadoption“ zunehmend Bedeutung. Im Unterschied zur sog. Volladoption, die bei Minderjährigen die Regel ist, entfaltet die Erwachsenenadoption nur sehr eingeschränkte Rechtswirkungen. So wird zwar zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen und dessen Kindern eine verwandtschaftliche Beziehung begründet (Eltern-Kind-Verwandtschaft), jedoch bleibt das angenommene „Kind“ auch weiterhin mit seiner bisherigen Familie verwandt. Dies bedeutet, dass das angenommene Kind z.B. sowohl von seinen leiblichen Eltern als auch von seinen Adoptiveltern gesetzlicher Erbe wird; also mit einem jeweiligen Freibetrag in Höhe von € 400.000,00 erben kann. Voraussetzung einer solchen Adoption ist allerdings, dass diese „sittlich gerechtfertigt“ ist, wozu in der Regel das Vorliegen oder die Erwartung eines sog. „Eltern-Kind-Verhältnisses“ ausreichend ist. Dass auch erbrechtliche oder steuerrechtliche Motive bestehen, steht einer Adoption nicht entgegen. Die Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes zur Adoption ist nicht erforderlich, im Gegensatz zur Zustimmung eventuell vorhandener Ehepartner.

Im konkreten Fall wäre eine Adoption also - durchaus auch von beiden Eheleuten - empfehlenswert, da das anzunehmende Kind (Tochter des Freundes) hierdurch sowohl für das Erbe des Adoptivvaters als auch der Adoptivmutter jeweils den gesetzlichen Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von € 400.000,00 in Anspruch nehmen könnte.

Tipp: Neben den Vorteilen einer Erwachsenenadoption sollten sich hieraus ergebende gesetzliche Verpflichtungen nicht gänzlich aus dem Fokus verschwinden. Auch die Erwachsenenadoption führt zu Veränderungen der gesetzlichen Erbquoten und damit auch Pflichtteilsquoten. Letzteres kann durchaus auch gewollt sein. Nachgedacht werden sollte auch über einen Pflichtteilsverzicht das angenommenen Kindes auf den Tod des erstversterbenden Adoptiv-Elternteils, damit der zunächst Überlebende auch tatsächlich - was in der Regel gewünscht wird - „ungestörter“ Alleinerbe wird.