2015-10-14 10:00:00 - Der Rechtstipp: Familienrecht: Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge 2015

Der Rechtstipp: Familienrecht: Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge 2015
14.10.2015

Frage: Ich lebe seit geraumer Zeit getrennt. Meine Kinder wohnen bei mir, ich versorge und betreue sie. Der Kindsvater zahlt monatlich Kindesunterhalt. Nun habe ich gehört, dass die Beträge für den Kindesunterhalt erhöht wurden. Was muss ich jetzt beachten?

Antwort: Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft über die Höhe des Unterhaltes, der nach einer Trennung gezahlt werden muss, wenn die Kinder nicht im eigenen Haushalt leben.
Im Januar 2015 wurden zunächst die Selbstbehaltssätze, also der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner für seinen eigenen Lebensunterhalt bleibt, erhöht.
Im August 2015 wurden dann schließlich auch die Kindesunterhaltsbeträge erhöht. So stieg der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Alterstufe) von bisher € 317,00 auf monatlich € 328,00; der Mindestunterhalt für Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2.Alterstufe) von € 364,00 auf monatlich € 376,00 und der Mindestunterhalt eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) von € 426,00 auf monatlich € 440,00. Zusätzlich wurde rückwirkend zum 01. Januar 2015 das Kindergeld um € 4,00 erhöht.

Tipp: Verfügen Sie über einen dynamischer Unterhaltstitel, also einen, der etwaige Änderungen der Kindesunterhaltsbeträge berücksichtigt, so ist der Unterhaltsverpflichtete gehalten, eigenverantwortlich und unaufgefordert die Höhe des Unterhaltes anzupassen. Bei einem statischen Titel hingegen bedarf es Ihrer Aufforderung des Unterhaltsberechtigten. Alle zwei Jahre haben Sie im Übrigen das Recht, eine aktuelle Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verlangen, um zu überprüfen, ob der gezahlte Unterhaltsbetrag noch adäquat ist.