Frage: Ich habe mit meinem zwischenzeitlich verstorbenen Ehepartner ein Testament errichtet, in dem wir uns wechselseitig zu Alleinerben und für den Fall des Todes des Längstlebenden den Sohn meiner Schwester zum Erben eingesetzt haben. Kinder haben wir nicht. Die Beziehung zu meinem Neffen hat sich leider sehr schlecht entwickelt. Kann ich jetzt noch ein neues Testament errichten, damit mein Neffe nicht - wie ursprünglich im gemeinsamen Testament festgelegt - Erbe wird?
Antwort: Grundsätzlich entfaltet ein gemeinschaftliches Ehegattentestament in dem Moment, in dem einer der Ehegatten verstirbt, eine Bindungswirkung dahingehend, dass der überlebende Ehegatte an das, was er zuvor mit seinem Partner gemeinsam verfügt hat, gebunden bleibt. Haben sich z. B. die Ehegatten zunächst als Alleinerben eingesetzt und für den späteren Erbfall ein oder mehrere gemeinsame Kinder, so kann ein solches Testament, wenn einer der Ehegatten verstorben ist, nicht mehr geändert werden. Wird, wie vorliegend, jedoch ein Verwandter eines Ehegatten zum späteren Erbe eingesetzt, so kommt es darauf an, ob zunächst der Ehepartner stirbt, dessen Verwandter zum Erben eingesetzt wird oder ob zunächst der andere Ehegatte verstirbt. Nur, wenn der Ehegatte stirbt, dessen Verwandter zum späteren Schlusserben eingesetzt wurde, entfaltet eine solche Bestimmung für den überlebenden Ehegatten eine Bindungswirkung. Dieser kann dann die Erbeinsetzung dieses Verwandten des verstorbenen Ehegatten nicht mehr ändern. Da im vorliegenden Fall jedoch der Ehegatte, dessen Verwandter zum Schlusserben eingesetzt wurde noch lebt, besteht hier die Möglichkeit, dass der überlebende Ehegatte insoweit ein neues Testament verfasst. Eine Bindungswirkung ist in diesem Fall nicht eingetreten.
Tipp:
Die Rechtslage bei sogenannten Ehegattentestamenten ist äußerst kompliziert und bietet immer wieder Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es ist daher in jedem Fall zu raten, in einem Ehegattentestament ausdrücklich zu bestimmen, ob alle Bestimmungen des Testamentes oder z. B. auch nur einzelne Festlegungen wechselbezüglich und damit bindend sein sollen. Ist dies nicht gewollt, so kann man selbstverständlich auch in einem solchen Testament schreiben, dass der überlebende Ehegatte völlig frei sein soll, neu zu testieren.