Frage: Ich habe im Laufe unserer Ehe fortwährend kleinere, aber auch größere Summen in den Betrieb meines Ehegatten investiert. Kann ich diesen in der Summe nicht unerheblichen Betrag nach unserer Trennung zurückverlangen?
Antwort: Zuwendungen während der Ehe können im Falle einer Zugewinngemeinschaft bei einer Scheidung durch den sog. Zugewinnausgleich abgegolten werden. Beim Zugewinnausgleich werden Anfangs- und Endvermögen zu den Stichtagen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags und hieraus dann der Zugewinn während der Ehezeit ermittelt. Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, so steht letzterem die Hälfte des übersteigenden Betrages als Zahlungsanspruch zu.
Vor Scheidung und beim Güterstand der sog. Gütertrennung, wenn also kein Zugewinnausgleich stattfindet, können solche Zuwendungen über die sog. ehebezogene Zuwendung zurückgefordert werden. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung und Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er so weiterhin an Vermögen und dessen Früchten teilhaben werde. Scheitert dann die Ehe, entfällt die Rechtsgrundlage für die Schenkung und es kann sich ein Anspruch auf Rückgewährung ergeben.
Tipp: Oftmals ist ein Vermögensausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens durch den Zugewinnausgleich praktikabler, da ehebezogene Zuwendungen im Einzelfall mangels Dokumentation schwer nachweisbar sind. Der Zugewinnausgleich muss allerdings bis spätestens drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung erfolgen, die Rückforderung ehebezogener Zuwendungen unterliegt hingegen einer vierjährigen Anfechtungsfrist, deren Beginn mit dem endgültigen Scheitern der Ehe, d.h. spätestens mit Rechtskraft der Scheidung festzusetzen ist.