2014-05-13 06:15:00 - Der Rechtstipp: Erbrecht: Erbrecht bei Auslandsaufenthalt!

Der Rechtstipp: Erbrecht: Erbrecht bei Auslandsaufenthalt!
13.05.2014

Frage: Nachdem mein Mann und ich, beide sind wir deutsche Staatsangehörige, Rentner geworden sind, möchten wir unseren Lebensabend in Spanien verbringen. Wir haben ein gemeinsames Testament und uns gegenseitig zu Erben eingesetzt. Ergeben sich durch unseren Wegzug ins Ausland erbrechtliche Konsequenzen?

Antwort: Noch richtet sich die Frage, welches Erbrecht anzuwenden ist, im Wesentlichen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Hier wäre also deutsches Erbrecht anzuwenden, selbst wenn Sie in Spanien versterben sollten.

Zum 17.08.2015 wird jedoch die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft treten. Ab dann wird es in (fast) allen EU-Mitgliedsstaaten zukünftig nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit ankommen, sondern nur noch darauf, wo der Erblasser (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Es ist also so, dass in Ihrem Fall bis zum 16.08.2015 deutsches, ab dem 17.08.2015 spanisches Erbrecht gelten würde. Dass es zahlreiche Probleme bei dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes geben wird, liegt auf der Hand. Wie zum Beispiel zu verfahren ist, wenn jemand z.B. ein halbes Jahr in Deutschland und das andere halbe Jahr im Ausland lebt, ist noch nicht  geklärt. Die neue Rechtslage in Europa wird also viele neue Fragen aufwerfen, so dass in jedem Fall Handlungs- bzw. Beratungsbedarf bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland besteht.

Tipp: Die ab 17.08.2015 geltende EU-Erbrechtsverordnung lässt im gewissen Umfang zu, dass ein Erblasser z. B. durch Testament, das auf sein Erbe anzuwendende Recht wählen kann. Es ist also zu prüfen und ggf. zu empfehlen, dass im EU-Ausland lebende Deutsche in ihrem Testament ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts bestimmen. Wegen der Komplexität der zukünftigen Rechtslage ist aber die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht dringend anzuraten.