2014-05-13 06:15:00 - Der Rechtstipp: Erbrecht: Bestattungskosten trotz Erbausschlagung?

Der Rechtstipp: Erbrecht: Bestattungskosten trotz Erbausschlagung?
13.05.2014

Frage: Mein Vater hat sich noch nie um mich gekümmert. Eigentlich hatte ich auch nie richtigen Kontakt mit ihm. Jetzt ist er völlig verarmt verstorben. Ich habe natürlich das Erbe ausgeschlagen, damit ich nicht auch noch für seine Schulden einzustehen habe. Jetzt erhielt ich dennoch eine Aufforderung von der Gemeinde, in der mein Vater zuletzt gelebt hat,  wonach ich die Kosten für seine Beerdigung zahlen soll. Ist das rechtens?

Antwort: Wer das Erbe ausschlägt. hat grundsätzlich nicht für die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers einzustehen. Das Gesetz (Bestattungsgesetz) ordnet jedoch an, dass die Angehörigen, egal ob sie Erben werden oder nicht, verpflichtet sind für die Bestattung zu sorgen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, zum Beispiel weil sie gar nicht vom Tod ihres Angehörigen erfahren, hat die Behörde für die Bestattung zu sorgen, kann jedoch die Erstattung der Kosten verlangen.

Erstattungsfähig sind jedoch nur die Kosten der einfachsten (billigsten) Bestattung. Überdies gibt es auch eine Rangfolge der Angehörigen, die vorrangig einstehen müssen (zuerst der Ehepartner/der eingetragene Lebenspartner, dann die volljährigen Kinder, dann die Eltern, die Großeltern  usw.) Die erstattungsfähigen Kosten einer einfachen Bestattung betragen in der Zwischenzeit übrigens bereits ca. € 1.500,00 bis sogar über € 2.000,00 je nach Stadt oder Gemeinde.

Tipp: Wer eine Erbschaft ausschlägt wird nach dem Gesetz so behandelt, als habe er die Erbschaft nicht mehr erlebt. Hat der Ausschlagende zum Beispiel eigene Kinder, so ist zu prüfen, ob diese Kinder durch die Ausschlagung nunmehr gesetzliche Erben werden. Ist dies der Fall müssen ggf. auch die Kinder ausschlagen, um nicht für die Schulden zu haften. Bei minderjährigen Kindern werden diese durch ihre Eltern vertreten. Die Ausschlagung kann nicht einfach durch Brief usw. erklärt werden. Es bedarf der Niederschrift oder öffentlichen Beglaubigung der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht.

- Wer den Auftrag für eine Beerdigung erteilt, haftet immer für die hierdurch entstehenden Kosten, egal ob er Erbe oder Angehöriger ist oder nicht. -