2014-05-13 06:15:00 - Der Rechtstipp: Ehegattentestament und Scheidung

Der Rechtstipp: Ehegattentestament und Scheidung
13.05.2014

Frage: Noch „in guten Zeiten“ habe ich, gemeinsam mit meinem ehemaligen Ehepartner, ein  gemeinsames handschriftliches Testament erstellt. Hierin haben wir uns wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zum Schluss sollten dann unsere Kinder erben. Mir ist nunmehr nicht klar, ob dieses Testament noch gültig oder für mich bindend ist, nachdem unsere Ehe geschieden wurde.

Antwort: Ein gemeinschaftliches Testament wird in der Regel dann unwirksam, wenn die Ehe (oder auch eingetragene Lebenspartnerschaft) vor dem Tod eines Ehegatten aufgelöst/geschieden wird. Gleiches gilt auch, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes bereits die Scheidungsklage eingereicht hatte und die Voraussetzungen für die Scheidung, zum Beispiel der Ablauf des Trennungsjahres, vorgelegen haben. Ebenso gilt dies auch für ein einseitiges Testament, indem der Erblasser seine Frau bedacht hatte.

Ein solches Testament wird jedoch dann ausnahmsweise nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser seinen (jetzt ehemaligen) Ehegatten auch für den Fall bedenken wollte, dass die Ehe geschieden wird. Diese gesetzliche Bestimmung ist leider sehr häufig, vor Allem bei länger bestandenen Ehen, Anlass zum Streit. Noch komplizierter kann der Fall seien, wenn zum Beispiel ein Erblasser in seinem Testament „seine Ehefrau“ zur Erbin einsetzt, er aber in der Zwischenzeit nicht mehr mit der Frau zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, sondern bereits mir einer anderen Frau verheiratet ist. Auch hier stellt sich die Frage, welche Ehefrau gemeint ist.

Tipp: Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament kann, wenn es nicht mehr gewollt ist, entweder gemeinsam, oder einseitig nur durch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung, die dem anderen Ehegatten auch zugehen muss, widerrufen werden. Im Falle der Scheidung der Ehe ist immer zu empfehlen, dass z. B. durch ein neues Testament klargestellt wird, das das ursprüngliche Testament, keine Geltung mehr haben soll. Möchte man nach wie vor seinen ehemaligen Ehepartner bedenken, so empfiehlt sich auch und gerade in diesem Fall eine ausdrückliche Klarstellung in Form eines neuen Testamentes.