2014-05-13 06:15:00 - Der Rechtstipp: Ausgleich für Pflege der Eltern

Der Rechtstipp: Ausgleich für Pflege der Eltern
13.05.2014

Frage: Nachdem vor drei Jahren mein Vater gestorben ist, starb nunmehr auch meine Mutter. Da meine Geschwister alle nicht vor Ort leben und auch beruflich sehr eingespannt sind, habe ich erst meinen Vater und dann auch meine Mutter intensiv gepflegt und versorgt. Leider habe ich nie etwas dafür erhalten. Im Testament der Eltern ist auch nichts geschrieben, sodass ich mich frage, ob ich irgendetwas für die Pflege bekomme.

Antwort: Seit 2010 gibt es für die finanzielle Anerkennung von Pflegeleistungen eine gesetzliche Neuregelung im § 2057a BGB. Während bis zu diesem Zeitpunkt notwendig war, dass wegen der Pflege die eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgegeben wurde, ist dies nunmehr nicht mehr erforderlich. Nach wie vor gilt diese gesetzliche Regelung aber nur für pflegende Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) des Erblassers. So geht zum Beispiel leer aus, wer seinen kranken Bruder oder seine kranke Schwester pflegt. Die gesetzliche Neuregelung ist jedoch sehr ungenau und führt in den meisten Fällen zu Streitigkeiten zwischen den Erben. Was zum Beispiel das pflegende Kind als Gegenleistung erhält, ist sowohl von der Höhe des Erbes, als letztendlich auch von einer richterlichen Schätzung abhängig. Nach wie vor fehlt es an klaren Vorgaben, da der Ausgleich „nach Billigkeit zu bemessen“ ist. Konflikte sind also vorprogrammiert. In dem geschilderten Fall besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Erbteil des pflegenden Kindes - letztendlich durch ein richterliches Urteil - erhöht wird.

Tipp: Grundsätzlich sollten sich pflegende Angehörige nicht darauf verlassen, dass ihre zum Teil aufopfernde Tätigkeit „im Nachhinein“ angemessen honoriert und anerkannt wird. Oftmals fehlen Testamente oder werden schlichtweg „nicht gefunden“, was zu langwierigen Streitigkeiten führt. Es ist daher in jedem Fall zu empfehlen, dass die pflegende Tätigkeit noch zu Lebzeiten, z. B. durch einen angemessenen Lohn ausgeglichen wird. In machen Fällen, zum Beispiel wenn die gepflegte Mutter zwar ein Häuschen, aber nur eine geringe Rente hat, ist dies natürlich nicht möglich. Hier kann dem pflegenden Angehörigen beispielsweise durch ein testamentarisches Vorvermächtnis ein angemessener Ausgleich  sichergestellt werden. Es ist freilich darauf zu achten, dass ein solches Testament gut gegen Verlust gesichert wird, z.B. durch Hinterlegen beim Rechtsanwalt des Vertrauens.