2014-05-13 06:00:00 - Der Rechtstipp: Erbrecht: Pflichtteil von Eltern

Der Rechtstipp: Erbrecht: Pflichtteil von Eltern
13.05.2014

Frage: Ich lebe mit meinen Lebensgefährten zusammen und möchte ihn per Testament zu meinem Alleinerben einsetzen. Bekommt er dann wirklich alles? Meine Eltern leben noch, Kinder habe ich keine. Können wir uns auch gegenseitig zu Alleinerben einsetzen?

Antwort: Entgegen des landläufig verbreiteten Irrtums, dass den eigenen Eltern nie ein Pflichtteil zusteht, sind diese dennoch pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge (Kinder) hinterlässt. Wenn also ein kinderloser, unverheirateter Erblasser ohne Testament stirbt, würden die noch lebenden Eltern sogar die gesetzlichen Alleinerben werden. Folgerichtig steht ihnen, wenn zum Beispiel wie in der Fragestellung gewollt der Lebensgefährte per Testament zum Alleinerben eingesetzt wird, hier ein Pflichtteil von insgesamt der Hälfte des Gesamterbes zu.

Miteinander nicht verheiratete Lebensgefährten können kein gemeinsames Testament errichten. Dieses Privileg haben nur Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Abschluss eines (notariellen) Erbvertrages ist jedoch möglich, was jedoch nichts am Pflichtteilsrecht der Eltern ändert.

Tipp: Um Pflichtteilsansprüche zu vermeiden, kann mit den Eltern ein Pflichtteilsverzicht (notarielle Beurkundung vorgeschrieben) vereinbart werden. Darüber hinaus ist es auch möglich den Pflichtteilsanspruch durch Übertragungen und Schenkungen zu Lebzeiten rechnerisch zu vermindern. Der Wert einer Schenkung vermindert sich bei der Berechnung des Pflichtteils jährlich um 10 %, bleibt also nach Ablauf von 10 Jahren völlig unberücksichtigt. Übertragungen an den Lebensgefährten können zum Beispiel auch mit einem Rückforderungsrecht (die Beziehung zerbricht) vereinbart werden.