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Haftung des SteuerberatersHerzlich willkommen, auf der Informationsplattform der Rechtsanwaltskanzlei abletshauser, gröger & kollegen zum Thema Steuerberaterhaftung und vielen Dank für Ihr Interesse. Neben der Vertretung in Steuerstrafverfahren beraten wir seit Jahren zahlreiche Mandanten (sowohl Einzelpersonen, Unternehmen und auch Steuerberater) in allen Fragen der Steuerberaterhaftung. Wegen der Komplexität dieses sehr speziellen Bereiches anwaltlicher Tätigkeit ist nach unserer Auffassung die Spezialisierung des Anwalts für eine erfolgreiche und schnelle Durchsetzung der Ansprüche unumgänglich. Neben fundierten steuerlichen Kenntnissen ist zudem eine zusätzliche Spezialisierung in den Bereichen des Haftungs- und Schadensrechtes notwendig. Wir verstehen uns als kritische und unabhängige Berater, denen das Wohl des einzelnen Mandanten jeglicher Form von „Kollegialität“ oder gar „Klüngelei“ vorgeht. Der Steuerberater hat seinen Mandanten grundsätzlich in der Weise steuerlich zu beraten, dass dieser davor bewahrt wird mehr Steuern zu bezahlen, als dies bei legaler bestmöglicher Beratung der Fall gewesen wäre. Diese Pflichten treffen den Steuerberater bei der laufenden regelmäßigen Beratung und Mandatsbetreuung. Er hat alternative Gestaltungsmöglichkeiten, einschließlich der jeweiligen steuerlichen Auswirkungen, aufzuzeigen, um dem Mandanten eine Entscheidungsmöglichkeit zu bieten. Neben diesen zentralen Beratungspflichten obliegen dem Steuerberater noch eine Reihe weiteren Aufgaben, deren Nichtbeachtung zu Schadensersatzansprüchen des Mandanten führen können (z.B. Fristenüberwachung usw). Diesen, zugegebenermaßen, sehr umfangreichen Pflichten wird der Steuerberater häufig nicht gerecht, wobei sich erfahrungsgemäß gerade bei langfristigen Mandatsbeziehungen vermehrt sog. Routinefehler einschleichen. Hinzu kommt das zunehmende Selbstbewusstsein der Mandanten bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte. Bei der Beurteilung, ob ein erfolgversprechender und durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen den (ehemaligen) Steuerberater besteht, ist zunächst abzuklären, ob er dieser eine Pflicht verletzt hat, deren Erfüllung zu seinem Auftrag gehörte. Kann diese Frage zugunsten des Mandanten geklärt werden, ist sodann der konkrete Schaden zu ermitteln. Nicht jede vom Finanzamt unerwartet geforderte Steuer(nach)zahlung hat der Steuerberater zu vertreten. Es ist daher ein sehr komplexer Vergleich (alternative Steuerbelastung) anzustellen zwischen der Steuerlast bei falscher und richtiger Beratung. Nur eine zu Lasten des Mandanten ermittelte Differenz kann als Schaden geltend gemacht werden.
Unsere Arbeitsweise Sobald wir gebeten werden, Haftungsansprüche gegen Steuerberater zu prüfen, bzw durchzusetzen, erfolgt zunächst ein gründliches Aufarbeiten aller zur Verfügung stehender Unterlagen, einschließlich der Erhebung von zur Verfügung stehender Beweismittel. Letzteres ist bereits im Vorfeld einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung notwendig, um sodann über die Erfolgsaussichten entscheiden zu können. Sobald der relevante Sachverhalt aufgeklärt ist, bleibt zu entscheiden, ob gegebenenfalls in besonders schwierigen und möglicherweise von Finanzämtern unterschiedlich gehandhabten Bereichen zusätzlich eine Stellungnahme eines Spezialisten einzuholen ist. Hier arbeiten wir sowohl mit einzelnen spezialisierten Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern zusammen, können aber auch auf die Kompetenzen verschiedener universitärer Lehrstühle zurückgreifen. Sodann erarbeiten wir eine Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme des Steuerberaters und schlagen den nach unserer Meinung, vor allem aber unserer Erfahrung nach richtigen Weg vor. Gleichzeitig erhält unser Mandant eine genaue Aufstellung über das maximale finanzielle Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Entscheidung unseres Auftraggebers bestimmt sodann die weitere Vorgehensweise.
Kosten unserer Tätigkeit Im gesamten Bereich der vorbereitenden, gutachterlichen und außergerichtlichen Tätigkeit arbeiten wir ausschließlich auf der Basis eines zu vereinbarenden Zeithonorares. Dieses beträgt gegenwärtig Euro 230,00 die Stunde, wobei im ¼-Stunden-Takt (Euro 57,50 pro angefangener ¼-Stunde) abgerechnet wird. Kurztelefonate, Kurzrückfragen usw. werden grundsätzlich nicht berechnet. Für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen orientiert sich unsere Honorierung nach den gesetzlichen Bestimmungen des RVG. Hier richten sich die anfallenden Gebühren nach dem Streitwert und sind gesetzlich festgelegt.
In unserer Kanzlei stehen Ihnen für Anfragen und die Beratung sowohl Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Reimann, als auch Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Vogt zur Verfügung. » Dr. Peter Vogt | | |
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